Das Winterwetter mit Schnee und Eis führt immer wieder zu Verspätungen und Ausfällen auf der Schiene. Zugreisenden steht auch in solchen Fällen in der Regel eine Entschädigung zu: Sind sie mehr als eine Stunde später als geplant am Ziel, erhalten sie 25 Prozent des Ticketpreises, bei mehr als zwei Stunden die Hälfte des Betrags.
Die derzeitigen Witterungsbedingungen seien als jahreszeitlich normal einzustufen, teilt der Bundesvorsitzende des Fahrgastverbandes Pro Bahn, Detlef Neuß, mit. »Daher besteht Anspruch auf Entschädigung.« Entfallen könnte dieser Anspruch seiner Einschätzung nach bei örtlich begrenzten Witterungsereignissen wie etwa meterhohen Schneeverwehungen, die eine Zugstrecke blockieren.
Den Rahmen setzt die EU-Bahngastrechte-Verordnung, die 2023 novelliert wurde – seitdem enthält sie eine Passage, wonach Bahnunternehmen bei extremen Witterungsbedingungen keine Entschädigungen zahlen müssen. Da besteht Auslegungsspielraum, was man als Fahrgastverband kritisiere, so Neuß.
Wie die Bahn die Situation einschätzt
Die Deutsche Bahn (DB) orientiert sich nach Angaben einer Sprecherin beispielsweise an Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes. Die aktuelle Situation in Deutschland beurteile man auf der Basis als reguläres saisonales Wettereignis und zahle die Entschädigungen. Die Bahnsprecherin schreibt aber auch: Ob es sich um einen Wintereinbruch oder ein extremes Wetterereignis handelt, lasse sich nicht pauschal beantworten.
Beruft sich die Bahn nun vermehrt auf höhere Gewalt, um Entschädigungen abzulehnen? Bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die bei Ärger zwischen Bahnunternehmen und Fahrgästen vermittelt, nimmt man das nicht so wahr.
Man bekomme mit, dass sich die DB nach wie vor nicht häufig auf Extremwetter beruft, heißt es auf Anfrage: »Bei wetterbedingten Ausfällen oder Verspätungen erstattet die DB nach unseren Kenntnissen wie gehabt.«
Worauf Bahnreisende bestehen können
Was Zugreisende wissen müssen: Extreme Witterung kann lediglich dazu führen, dass man keine Entschädigung bekommt. Weitere Bahngastrechte sind davon unberührt – darauf hat man immer Anspruch. Dazu zählen:
Speisen und Getränke bei längerer Wartezeit;
dass einem eine Nacht im Hotel gezahlt werden muss, wenn man wegen eines Zugausfalls am Bahnhof strandet;
dass man einen anderen Zug Richtung Zielort nehmen kann, wenn der eigene Zug dort absehbar mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird. Bei internationalen Reisen gilt dies ab 60 Minuten Verzögerung.
Entschädigungen und andere Erstattungsansprüche kann man online über die Bahn-Website , die Navigator-App der DB oder über das Fahrgastrechte-Formular einreichen. Dafür hat man drei Monate Zeit. Informationen über die Fahrgastrechte gibt es unter anderem ausführlich auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums .
Gibt es auch bei Flügen Entschädigung?
Anders als bei der Bahn sieht es bei Entschädigungszahlungen im Flugverkehr aus: Hier erhalten Betroffene bei Flugausfällen und großen Verspätungen infolge von winterlicher Witterung oft nichts.
Die Airline kann sich dann häufig auf außergewöhnliche Umstände berufen. Diese würden sie davon befreien, die Zahlungen zu leisten. 250 bis 600 Euro sind sonst je nach Flugdistanz bei kurzfristigen Flugabsagen und Ankunftsverspätungen ab drei Stunden fällig.
Wenn etwa die Landebahnen des Flughafens von Schnee bedeckt und darum keine Flüge möglich sind, liegt das nicht im Einflussbereich der Airline – sie kann sich damit von Entschädigungszahlungen befreien. Voraussetzung ist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Verspätungen zu vermeiden.
Aber: Verspätungen infolge einer Enteisung werteten Gerichte zum Beispiel schon mal nicht als höhere Gewalt, und die Airline musste zahlen.
Worauf Flugreisende bestehen können
Doch auch hier gilt: Ob Betroffenen Entschädigungen zustehen oder nicht – andere Fluggastrechte bleiben davon unberührt. Dazu zählen:
Betreuungsleistungen wie Snacks und Getränke bei längeren Wartezeiten und, wenn nötig, auch das Zahlen einer Hotelübernachtung;
Ersatzbeförderung bei Flugausfällen sowie absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden – oder man kann sich den Ticketpreis zurückzahlen lassen.
Mit Blick auf Ersatzbeförderungen gut zu wissen: Fluggesellschaften müssen nächstmögliche Optionen anbieten und dabei auch die Flüge anderer Airlines oder Umsteigeverbindungen prüfen. Tun sie das nicht, hat man im Nachgang womöglich dafür Entschädigungsansprüche.
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Flughafen Schiphol in Amsterdam: Der Wintereinbruch hat den Flug- und Zugverkehr teilweise lahmgelegt
Foto: Robin Utrecht / ANP / IMAGO