Wenn alles »Gewalt« ist, ist nichts mehr Gewalt

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Stefanie Hubig, hat derzeit ein paar »Reform«-Projekte in der Pipeline. Sie bewegen sich alle im Umfeld dessen, was, unbeeindruckt von allen sprachlogischen, rechtsdogmatischen und kriminologischen Einwänden, vielfach und unverdrossen als »Gewalt« bezeichnet wird. Bisher vor allem in den klassischen und neuen Medien, nun aber, wenn es nach den Plänen des Bundesjustizministeriums (BMJV) geht, auch in Gesetzestexten.

Es ist nicht ganz klar, woher die Mode stammt, Verhaltensweisen und Wirkungen, welche nach jahrhundertelanger Sprachübung und Übereinkunft gerade keine »Gewalt« sind, nun inflationär mit diesem Begriff zu bezeichnen. Mir kam das erstmals unter im Zusammenhang der sogenannten Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) aus dem Jahr 2011. Da heißt es in Art. 3 unter anderem:

»Im Sinne dieses Übereinkommens
a) wird der Begriff »Gewalt gegen Frauen« als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;
b) bezeichnet der Begriff »häusliche Gewalt« alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte (…)
d) bezeichnet der Begriff ›geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen‹ Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft (…)«.

Die Konvention ist zwar geschlechtsspezifisch formuliert, die allgemeine »Gewalt«-Definition muss selbstverständlich auch in Bezug auf Menschen gelten, die nicht zufällig Frauen sind.

Dabei ist die Fassung der Vorschrift freilich schon in sich zirkelschlüssig, weil Buchstabe a) mit dem Begriff der »geschlechtsspezifischen Gewalt« auf Buchstabe d) verweist, der allerdings seinerseits wieder auf Buchstabe a) verweist. Mühsam kann man den Formulierungen im Ergebnis entnehmen, dass wenig überraschend »alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt«, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen, als Gewalt bezeichnet werden. Buchstabe b) erweitert diese verwirrende Begriffsbestimmung um die erst recht zirkelschlüssige Mitteilung, dass als (häusliche) Gewalt »alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt« bezeichnet werden.

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