Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einem Bericht des ARD-Hauptstadtstudios zufolge ihre Pläne für eine Reform des Mietrechts mit strengeren Regeln für die Vermietung möblierter Wohnungen und Kurzzeitmietverträgen konkretisiert. Ein erster Referentenentwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung soll demnach am Sonntag an relevante Verbände verschickt werden, damit diese Stellung nehmen können.
Demnach sollen Vermieter in angespannten Wohnungsmärkten künftig unaufgefordert offenlegen müssen, welchen Zuschlag sie wegen einer Möblierung verlangen. Dies soll bereits vor einer Mietzusage erfolgen. Unterbleibt diese Angabe, sollen Mieter nach dem Entwurf nur die Miete zahlen müssen, die ohne Möblierung zulässig wäre.
Die bisherigen lockeren Regeln für möbliertes Wohnen sorgten für einen regelrechten Boom des Segments. Eine Auswertung von ImmobilienScout24 Ende 2023 ergab, dass in Frankfurt am Main 41 Prozent der annoncierten Wohnungen in diese Kategorie fielen, Berlin folgte mit 35 Prozent und München mit 30 Prozent.
Nur fünf Prozent Aufschlag vorgesehen
Die Einrichtung soll nach dem neuen Gesetzentwurf kein Freibrief für Mietsteigerungen mehr sein. Der Möblierungszuschlag muss demnach »angemessen« sein und sich am Anschaffungswert sowie am Abnutzungsgrad der Einrichtung orientieren. Für vollständig möblierte Wohnungen sieht das Justizministerium lediglich eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete vor.
Befristete Mietverträge sollen den Plänen zufolge nur noch dann von der Mietpreisbremse ausgenommen sein, wenn sie für höchstens sechs Monate abgeschlossen werden. Voraussetzung für eine Befristung soll außerdem ein besonderer Grund aufseiten des Mieters sein, etwa berufliche Umstände.
Ein weiterer Vorschlag betrifft sogenannte Indexmieten, die sich an der Inflationsrate orientieren. In Phasen starker Preissteigerungen soll die Miete dem Entwurf zufolge künftig um maximal 3,5 Prozent erhöht werden dürfen. Zudem soll bei Zahlungsverzug eine ordentliche Kündigung einmalig abgewendet werden können, sofern die ausstehende Miete vollständig beglichen wird.