Darf ein Mieter seine Wohnung gewinnbringend untervermieten? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch beschäftigt. Zwar gibt es noch kein finales Urteil. Der BGH äußerte allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Sinn und Zweck von Untervermietungen sei im Grunde, dass der Mieter die Wohnung halten könne, während er beispielsweise im Ausland sei, erklärte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger in Karlsruhe. Die Untervermietung solle den Mieter entlasten und seine Kosten verringern.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit Untervermietungen finanzielle Gewinne erzielt werden dürfen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bünger sprach auch mit Blick auf angespannte Wohnungsmärkte von einer hochinteressanten Frage, die Vermieter, Mieter und Untermieter gleichermaßen betreffe. Sein Urteil in einem Fall aus Berlin will der achte Zivilsenat am BGH nach ausführlicher Beratung am 28. Januar verkünden.
Untermiete mehr als doppelt so hoch
In der Sache geht es um eine Räumungsklage. Eine Vermieterin hatte für eine Zweizimmerwohnung den Angaben nach eine Nettokaltmiete von 460 Euro im Monat verlangt. Der Mieter bekam von den Untermietern 962 Euro. Die Frau hatte die Untervermietung nur zeitweise erlaubt und kündigte dem Mieter schließlich.
Aus Sicht des Landgerichts Berlin war der Zuschlag unverhältnismäßig hoch – zumal die Vermieterin nicht an den Erträgen beteiligt wurde. Außerdem wären gemäß der Mietpreisbremse höchstens 748 Euro zulässig gewesen. Aus beiden Gründen habe die Vermieterin die Untervermietung nicht erlauben müssen.
Gegen die Entscheidung wehrt sich der Mieter vor dem BGH. Er begründete den Zuschlag damit, dass er die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen habe – unter anderem mit teils selbst gebauten Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine.