Sonderangebote auf Amazon müssen nach einer Gerichtsentscheidung künftig teilweise anders gekennzeichnet werden. Das Landgericht München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den »Prime Deal Days« in drei Fällen für rechtswidrig. Amazon verliert damit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht demzufolge ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einem Fall hatte der Händler kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben. Die Ermäßigung bezog sich dem Urteil zufolge jedoch nicht auf einen früheren Preis bei Amazon, sondern auf eine »unverbindliche Preisempfehlung« (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf einen angeblichen »Kundendurchschnittspreis«.
Rabatte müssten sich laut aktueller Regelung jedoch immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt.
Richter sehen Täuschung durch Amazon
Die Werbung verstößt demnach gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Wettbewerbsrecht. In der Urteilsbegründung schreibt die Kammer: »Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die ›Prime Deal Days‹ und erwartet, dass ihm Amazon dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den ›Prime Deal Days‹ gefordert wurden«. Amazon habe Verbraucherinnen und Verbrauchern aber wesentliche Informationen vorenthalten. Die Werbung sei unlauter.
Eine Amazon-Sprecherin teilte mit: »Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen.« Die betreffende Regelung sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. »Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien«, hieß es weiter.
Verbraucherzentrale sieht Tricksereien fest etabliert
Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg teilte mit: »Das Getrickse mit der ›unverbindlichen Preisempfehlung‹ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie.« Wenn eine Methode verboten werde, versuchten Unternehmen ständig, neue Werbestrategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen. »Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können.«
Die Verbraucherschützer gehen auch gegen verschiedene andere Unternehmen vor, denen sie Tricksereien bei Preisangaben vorwerfen. Derzeit laufen unter anderem Verfahren gegen die Elektromarktkette MediaMarktSaturn sowie die Discounter Penny und Aldi.
Gegen vermeintliche Sonderangebote bei Amazon gingen Verbraucherschützer bereits in der Vergangenheit wiederholt vor.
Versandkarton mit Amazon-Logo
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